Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird der bundesweite Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter stufenweise eingeführt. Für Baden-Württemberg ist dabei wichtig: Der Anspruch ist bundesrechtlich vorgegeben, die praktische Umsetzung erfolgt vor Ort aber häufig als Kombination aus schulischen Ganztagsangeboten und ergänzender kommunaler oder freier Betreuung.

Der gesetzliche Rahmen ist klar: Der Anspruch umfasst 8 Stunden an fünf Werktagen von Montag bis Freitag. Unterricht wird angerechnet, und der Anspruch gilt grundsätzlich auch in den Ferien. Das Land kann dabei Schließzeiten von bis zu vier Wochen pro Jahr vorsehen.

Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Ausgestaltung vor Ort – etwa Beiträge, Anmeldewege oder Ferienorganisation – hängt in Baden-Württemberg häufig von Kommune, Schule und Träger ab.

1. Stufenplan: Wer hat wann Anspruch?

Der Anspruch richtet sich nach der Klassenstufe und wird schrittweise eingeführt:

  • 2026/2027: 1. Klassenstufe
  • 2027/2028: 1. und 2. Klassenstufe
  • 2028/2029: 1., 2. und 3. Klassenstufe
  • 2029/2030: 1. bis 4. Klassenstufe

Wichtig für Baden-Württemberg: Der Anspruch besteht ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Dazu gehören auch die Sommerferien nach der 4. Klasse. Vor dem tatsächlichen Einschulungstag besteht der Anspruch noch nicht.

2. Was bedeutet „8 Stunden“ konkret?

Der gesetzliche Mindestumfang beträgt 8 Stunden an fünf Werktagen. Das bedeutet nicht, dass nach dem Unterricht noch einmal acht Stunden Betreuung hinzukommen. Vielmehr handelt es sich um ein Gesamtzeitfenster, in das Unterricht, Ganztagsangebote und ergänzende Betreuung einfließen.

Ein einfaches Beispiel: Wenn ein Kind von 08:00 bis 13:00 Uhr Unterricht hat, sind bereits 5 Stunden abgedeckt. Bis zum gesetzlichen Mindestumfang bleiben dann noch bis zu 3 Stunden ergänzende Förderung oder Betreuung am Nachmittag.

3. Wie wird der Anspruch in Baden-Württemberg typischerweise erfüllt?

Baden-Württemberg arbeitet mit mehreren Bausteinen, die je nach Ort unterschiedlich kombiniert werden. Gerade das unterscheidet das Land von stärker zentralisierten Modellen in anderen Bundesländern.

A) Ganztagsgrundschule nach § 4a Schulgesetz

Die Ganztagsgrundschule ist im baden-württembergischen Schulrecht verankert. Es gibt zwei Grundformen:

  • Verbindliche Form: Alle Schülerinnen und Schüler nehmen teil.
  • Wahlform: Eltern entscheiden, ob ihr Kind teilnimmt.

Je nach Schulkonzept sind Modelle mit 3, 4 oder 5 Tagen sowie mit 7 oder 8 Zeitstunden möglich. Wenn das schulische Modell den bundesrechtlichen Rahmen nicht vollständig abdeckt, werden ergänzende Zeiten vor Ort häufig über kommunale oder freie Träger organisiert.

B) Verlässliche Grundschule

Die Verlässliche Grundschule ist ein kommunales oder von freien Trägern organisiertes Angebot unmittelbar vor und nach dem Vormittagsunterricht. Kinder können dadurch am Vormittag bis zu sechs Stunden betreut werden, etwa von 7 bis 13 Uhr. Die Betreuungszeit endet spätestens um 14 Uhr. Der Begriff hat die frühere Kernzeitbetreuung weitgehend abgelöst.

C) Flexible Nachmittagsbetreuung

Im Rahmen eines kommunalen Gesamtbetreuungskonzepts kann in Baden-Württemberg eine Flexible Nachmittagsbetreuung angeboten werden. Sie umfasst zusätzliche Nachmittagsangebote und wird häufig von Kommunen oder freien Trägern organisiert.

D) Hort oder Schulhort

Der Hort an der Schule und der herkömmliche Hort sind Einrichtungen der Jugendhilfe. Sie betreuen schulpflichtige Kinder nach dem Unterricht und können – je nach Träger und Kommune – auch Ferienangebote vorhalten.

4. Glossar: Begriffe, die Eltern in Baden-Württemberg kennen sollten

Schulträger
Das ist in Baden-Württemberg meist die Stadt oder Gemeinde. Der Schulträger spielt eine zentrale Rolle bei der Organisation von Ganztagsangeboten und ergänzender Betreuung.

5. Ferienbetreuung und Schließzeiten

Der Rechtsanspruch gilt grundsätzlich auch in den Schulferien. Gleichzeitig kann das Land Schließzeiten von bis zu vier Wochen pro Jahr festlegen. Für Eltern bedeutet das in der Praxis oft: Ferienbetreuung muss gesondert organisiert oder angemeldet werden und findet nicht immer an der Stammschule statt.

Gerade in Baden-Württemberg ist die Ferienbetreuung häufig Teil eines kommunalen oder trägergestützten Gesamtmodells. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig bei Schule, Stadt, Gemeinde oder Träger nach Fristen und Standorten zu fragen.

6. Kosten: Ist Ganztag in Baden-Württemberg kostenlos?

Ein Rechtsanspruch bedeutet nicht automatisch Kostenfreiheit. Das eigentliche schulische Ganztagsangebot ist grundsätzlich kostenfrei. In der Praxis entstehen aber häufig zusätzliche Kosten, etwa für das Mittagessen oder für ergänzende kommunale Betreuungsmodule.

Typische Kostenpunkte sind:

  • Mittagessen
  • Kommunale Zusatzmodule wie Randzeitenbetreuung
  • Ferienangebote außerhalb des eigentlichen schulischen Ganztags

Familien mit geringem Einkommen sollten prüfen, ob Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht kommen.


FAQ Baden-Württemberg

Gilt der Anspruch auch für nicht berufstätige Eltern?
Ja. Der Anspruch ist an die Klassenstufe und den Schulbesuch geknüpft, nicht an den Erwerbsstatus der Eltern.

Für welche Kinder gilt der Anspruch in Baden-Württemberg genau?
Der Anspruch gilt stufenweise für Kinder im Grundschulalter. Maßgeblich ist, ob das Kind die anspruchsberechtigte Klassenstufe besucht.

Muss mein Kind ganztags betreut werden?
Nein. Es gibt keine Pflicht, den Rechtsanspruch zu nutzen. Ob und in welchem Umfang das Angebot in Anspruch genommen wird, entscheiden die Eltern. Bei einer verbindlichen Ganztagsschule gelten allerdings die Regeln des jeweiligen Schulmodells.

Wird jede Grundschule in Baden-Württemberg automatisch zur Ganztagsschule?
Nein. Ob eine Schule als Ganztagsschule geführt wird oder ob ergänzende Betreuungsangebote über Kommune oder freie Träger organisiert werden, hängt von den örtlichen Bedarfen und Möglichkeiten ab.

Wo melde ich mein Kind an?
Das hängt vom Modell ab. Bei schulischen Ganztagsangeboten läuft die Organisation typischerweise über Schule und Schulträger, bei kommunalen oder freien Betreuungsangeboten über Kommune oder Träger. Welche Stelle zuständig ist, unterscheidet sich je nach Ort.

Was kann ich tun, wenn es vor Ort noch keinen passenden Platz gibt?
Dann sollte frühzeitig schriftlich geklärt werden, welches Angebot vor Ort vorhanden ist, ob es Warteliste gibt und welche Alternativen angeboten werden. Gerade in Baden-Württemberg kann die konkrete Lösung auch über ergänzende kommunale oder freie Trägerangebote erfolgen.