Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab 2026 basiert auf dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG). Mit diesem Bundesgesetz wird schrittweise ein bundesweiter Anspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter eingeführt und im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert.
Auf dieser Seite erfahren Sie, was das GaFöG regelt, wie der Zeitplan der Einführung aussieht, wie die Finanzierung angelegt ist und welche Aufgaben Bund, Länder und Kommunen übernehmen.
Was regelt das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)?
Das Ganztagsförderungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das insbesondere das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) erweitert. Es schafft einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter.
Die zentralen Inhalte des GaFöG sind:
- Einführung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen.
- Verankerung des Anspruchs im SGB VIII – also im Recht der Kinder- und Jugendhilfe.
- Stufenweiser Ausbau der Ganztagsangebote von 2026 bis 2029.
- Finanzielle Beteiligung des Bundes am Ausbau der Infrastruktur und an den laufenden Kosten.
- Vorgaben zum Betreuungsumfang (in der Regel 8 Stunden an 5 Tagen, inklusive Unterrichtszeit).
Der Bund setzt mit dem Gesetz den rechtlichen Rahmen und stellt finanzielle Mittel bereit. Die konkrete Ausgestaltung der Ganztagsangebote liegt jedoch bei den Ländern, Kommunen und Trägern.
Verankerung im SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe als Rechtsgrundlage
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wird im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) verankert. Damit steht er in einer Reihe mit dem bereits bestehenden Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz.
Das hat mehrere praktische Folgen:
- Die Jugendämter spielen eine zentrale Rolle, weil sie vor Ort für die Umsetzung der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind.
- Viele Ganztagsangebote, insbesondere Horte und Schulkindbetreuungen, sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
- Auch ganztägige Angebote an Schulen (z. B. Offene Ganztagsschulen) sind häufig rechtlich mit der Kinder- und Jugendhilfe verzahnt oder kooperieren eng mit ihr.
Für Eltern bedeutet die Verankerung im SGB VIII:
- Es handelt sich um einen individuellen Rechtsanspruch des Kindes – ähnlich wie beim Kita-Anspruch.
- Wenn kein Platz bereitgestellt wird, können grundsätzlich verwaltungsrechtliche Rechtsmittel geprüft werden (z. B. Widerspruch und Klage). Dafür ist eine individuelle Rechtsberatung empfehlenswert.
Zeitplan: Schrittweise Einführung von 2026 bis 2029
Der Rechtsanspruch Ganztagsbetreuung wird nicht auf einen Schlag für alle Grundschulkinder eingeführt, sondern stufenweise. So sollen Länder und Kommunen genügend Zeit haben, Plätze, Personal und Räume aufzubauen.
Stufen der Einführung
- Ab Schuljahr 2026/2027:
Anspruch für Kinder der 1. Klassenstufe. - Ab Schuljahr 2027/2028:
Anspruch für Kinder der 1. und 2. Klassenstufe. - Ab Schuljahr 2028/2029:
Anspruch für Kinder der 1., 2. und 3. Klassenstufe. - Ab Schuljahr 2029/2030:
Anspruch für Kinder der 1. bis 4. Klassenstufe (alle Grundschuljahrgänge).
Entscheidend ist der tatsächliche Schuleintritt in die 1. Klasse, nicht das Geburtsdatum. Ein Kind, das im Sommer 2026 in die 1. Klasse eingeschult wird, fällt beispielsweise direkt unter den neuen Rechtsanspruch.
Umfang des Anspruchs: Betreuungszeiten und Ferien
Das Ganztagsförderungsgesetz gibt einen Rahmen vor, wie umfangreich die Ganztagsbetreuung sein soll. Die konkrete Ausgestaltung (z. B. exakte Uhrzeiten, Ferienkonzepte) wird durch die Bundesländer und Kommunen geregelt.
Im Grundsatz gilt:
- Ganztagsbetreuung umfasst in der Regel mindestens 8 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche (Montag bis Freitag), inklusive der Unterrichtszeit.
- Der Rechtsanspruch gilt grundsätzlich auch in den Schulferien. Die Länder können aber Schließzeiten festlegen, zum Beispiel bis zu vier Wochen im Jahr.
- Der Anspruch ist ein Anrecht, aber keine Pflicht: Eltern entscheiden, ob und in welchem Umfang sie das Ganztagsangebot nutzen.
Zu beachten ist: Die konkrete tägliche Betreuungszeit (z. B. 7–16 Uhr, 8–17 Uhr), die Verteilung von Unterrichts- und Betreuungsphasen sowie besondere Regelungen für Randzeiten oder einzelne Wochentage werden von Ländern, Kommunen und Trägern festgelegt. Deshalb können sich die Angebote je nach Wohnort deutlich unterscheiden.
Finanzierung: Wer zahlt für die Ganztagsbetreuung?
Der Ausbau der Ganztagsbetreuung ist eine große finanzielle Aufgabe. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz verpflichtet sich der Bund, die Länder hierbei finanziell zu unterstützen.
Die Finanzierung besteht im Wesentlichen aus drei Ebenen:
- Bund
stellt ein umfangreiches Investitionsprogramm für den Ausbau von Plätzen und Infrastruktur zur Verfügung (z. B. Neubau und Sanierung von Räumen, Ausstattung) und beteiligt sich an den laufenden Kosten. - Länder
regeln in eigenen Gesetzen und Programmen, wie die Mittel verteilt werden und wie die Ganztagsangebote strukturiert sind. Sie legen Rahmenbedingungen z. B. zu Personalschlüsseln und Qualitätsstandards fest. - Kommunen
sind für die Umsetzung vor Ort zuständig, planen Plätze, betreiben Einrichtungen oder kooperieren mit freien Trägern und entscheiden mit über die Höhe möglicher Elternbeiträge.
Für Eltern ist wichtig zu wissen:
- Der Rechtsanspruch garantiert einen Betreuungsplatz, aber nicht, dass dieser Platz vollständig kostenfrei ist.
- Ob und in welcher Höhe Elternbeiträge (z. B. für Betreuung, Mittagessen oder Materialien) erhoben werden, legen Bundesland und Kommune fest.
Abgrenzung zur Schulaufsicht: Unterricht vs. Betreuung
Ganztagsangebote finden oft in den Räumen der Schule statt. Trotzdem ist rechtlich zu unterscheiden zwischen:
- Schule und Unterricht
unterliegen der Schulaufsicht der Länder (Kultus- bzw. Bildungsministerien). Hier geht es um Lehrpläne, Noten, Prüfungen und den Unterricht selbst. - Ganztägige Förderung und Betreuung
ist – soweit sie auf dem GaFöG basiert – Teil der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII. Träger können kommunale Jugendhilfeträger, Wohlfahrtsverbände, Vereine oder andere anerkannte Träger sein.
In der Praxis arbeiten Schule, Jugendhilfe und freie Träger eng zusammen. Dadurch entstehen unterschiedliche Modelle:
- Offene Ganztagsschulen mit Angeboten kommunaler oder freier Träger,
- Horte in räumlicher Nähe zur Schule mit enger Kooperation,
- Ganztagsmodelle, in denen Unterrichts- und Betreuungszeiten pädagogisch miteinander verzahnt sind.
Für Eltern ist wichtig:
- Für Fragen zu Unterricht, Klassenbildung oder Zeugnissen ist die Schule bzw. das zuständige Schulamt der richtige Ansprechpartner.
- Für Fragen zu Betreuungszeiten, Gruppen, Beiträgen oder zum Träger sind meist das Jugendamt, die Kommune oder der jeweilige Träger der Ganztagsbetreuung zuständig.
Föderale Struktur: Warum unterscheiden sich die Regelungen je nach Bundesland?
Bildung und Kinder- und Jugendhilfe sind in Deutschland stark föderal organisiert. Der Bund gibt mit dem Ganztagsförderungsgesetz den Rahmen vor, doch:
- Die Länder konkretisieren diesen Rahmen in eigenen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
- Die Kommunen planen und organisieren die Angebote vor Ort, häufig als Schulträger oder in Kooperation mit freien Trägern.
Daraus ergeben sich zum Teil deutliche Unterschiede, zum Beispiel bei:
- den täglichen Betreuungszeiten und Öffnungszeiten,
- der Organisation der Ferienbetreuung,
- der Höhe und Staffelung von Elternbeiträgen,
- der bevorzugten Angebotsform (Hort, OGS, gebundene Ganztagsschule etc.).
Diese Seite kann daher nur einen bundesweiten Überblick geben. Für konkrete Fragen empfiehlt sich immer ein Blick auf:
- die Informationsangebote Ihres Bundeslandes,
- die Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
- das zuständige Jugendamt,
- die Schule oder Betreuungseinrichtung vor Ort.
Zusammenfassung: Das sollten Sie zu Gesetz und Grundlagen wissen
- Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) schafft einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder.
- Der Anspruch wird im SGB VIII verankert und von 2026 bis 2029 stufenweise auf alle Klassenstufen der Grundschule ausgeweitet.
- Der Bund unterstützt den Ausbau finanziell, aber Länder und Kommunen sind für die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung zuständig.
- Ganztagsbetreuung umfasst in der Regel 8 Stunden an fünf Tagen pro Woche, mit Regelungen für die Schulferien, die je nach Bundesland variieren können.
- Modelle wie Hort, Offene Ganztagsschule und gebundene Ganztagsschule können den Anspruch erfüllen – Details hängen vom jeweiligen Bundesland und der Kommune ab.
Für Entscheidungen im Einzelfall gilt: Wenden Sie sich bei konkreten Fragen immer zusätzlich an Ihre Schule, Ihre Kommune und Ihr Jugendamt, da dort die verbindlichen Regelungen für Ihren Wohnort getroffen werden.